Es gibt zwei unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen: Entweder es liegt eine, wenn auch fehlerhafte, Schlussrechnung vor.
Dann braucht die Klagepartei nur die Positionen herauszugreifen, welche nach ihrer Auffassung zu Unrecht überhaupt oder der Höhe nach in der Schlussrechnung enthalten sind. Es wird also eine Rechnungsprüfung durchgeführt, und das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung ist ein bestimmter Betrag, und wenn die bereits geleisteten Abschlagszahlungen diesen Betrag übersteigen, dann haben wir eine Überzahlung, welche der Auftraggeber klageweise geltend macht.
Dieser Fall ist eine umgekehrte Werklohnklage: Während bei der Werklohnklage der Kläger auf der Grundlage einer prüfbaren Schlussrechnung vorgehen muss (sowohl nach § 650g Abs. 4 BGB als auch nach §
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