Eigentlich ist der Fall klar: Der Unternehmer (mit Ausnahme des Bauträgers!) ist vorleistungspflichtig: Die Werklohnforderung an sich entsteht erst bei Abnahme, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Abschlagszahlungen kann der Unternehmer nur verlangen, wenn er zuvor vertragsgemäße Teilleistungen in Höhe des mit der Abschlagszahlung verlangten Werts erbracht hat, § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB.
Für die
Dennoch kann es natürlich im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens zu (auch erheblichen) Überzahlungen kommen. Die Gründe dafür können banale Rechenfehler sein oder Irrtümer über geleistete Massen oder den erbrachten Leistungsstand. Weiterhin kann es vorkommen, dass Leistungen doppelt berechnet werden, z.B. einmal unter den Einheitspreisen und einmal als Stundenlohnarbeiten. Auch können nicht berechtigte Nachträge mit Abschlagsrechnungen verlangt worden sein.
Wenn Skonto vereinbart wurde, besteht ein gewisser Zielkonflikt beim Auftraggeber zwischen einer sorgfältigen Rechnungsprüfung einerseits und der Inanspruchnahme des Skontos andererseits. Vor allem am Anfang des Bauvorhabens ist die Bereitschaft zu schnellen Zahlungen von Abschlagsrechnungen sehr hoch, um den Baufortschritt zu fördern und Streit zu vermeiden.
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