Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern

Notwendiger Sachvortrag

Es gibt zwei unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen: Entweder es liegt eine, wenn auch fehlerhafte, Schlussrechnung vor.

(Prüfbare) Schlussrechnung oder keine Schlussrechnung?

Dann braucht die Klagepartei nur die Positionen herauszugreifen, welche nach ihrer Auffassung zu Unrecht überhaupt oder der Höhe nach in der Schlussrechnung enthalten sind. Es wird also eine Rechnungsprüfung durchgeführt, und das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung ist ein bestimmter Betrag, und wenn die bereits geleisteten Abschlagszahlungen diesen Betrag übersteigen, dann haben wir eine Überzahlung, welche der Auftraggeber klageweise geltend macht.

Mit prüfbarer Schlussrechnung

Dieser Fall ist eine umgekehrte Werklohnklage: Während bei der Werklohnklage der Kläger auf der Grundlage einer prüfbaren Schlussrechnung vorgehen muss (sowohl nach § 650g Abs. 4 BGB als auch nach § 14 Abs. 1 VOB/B) und im Prozess dann gestritten werden kann über die abgerechneten Nachträge, die abgerechneten Massen oder andere Abrechnungsfragen (zu welcher von mehreren unterschiedlichen Positionen mit durchaus unterschiedlichen Preisen gehört eine bestimmte Leistung, sind als Stundenlohnarbeiten abgerechnete Leistungen nicht bereits in Einheitspreispositionen enthalten?), geht hier der Auftraggeber vor, indem er eben Abrechnungspositionen aus der vorliegenden Schlussrechnung angreift und damit zu einem anderen Ergebnis kommt als eben diese Schlussrechnung.