In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt, wenn die bauliche Anlage, gegen die sich der Nachbar wendet "weitgehend verwirklicht", "im Rohbau" fertig gestellt ist (vgl. OVG Lüneburg, BauR 82, 372; OVG Berlin, BRS 49, Nr. 232 u.a.). Im Regelfall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nach Fertigstellung des Rohbaus.
Voraussetzung für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gem. §§
Es ist jedoch keine Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag, dass die Ausgangsbehörde, mithin Baugenehmigungsbehörde, bereits aufgefordert wurde, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Allein mit Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung hat die Bauaufsichtsbehörde die Pflicht, ihren "Bescheid zu kontrollieren" und ggf. die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen oder ihn zurückzunehmen.
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