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§ 212a Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, insbesondere eines betroffenen Grundstücksnachbarn, gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens (Baugenehmigung) keine aufschiebende Wirkung besitzt (vgl. § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO).

Nachdem ein Vorverfahren einschließlich gerichtlichem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Regelfall sechs Monate und mehr beansprucht, ist davon auszugehen, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Bauvorhaben verwirklicht, mithin vollendete Tatsachen geschaffen werden. Auch wenn das Gericht in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit und Nachbarbetroffenheit feststellt, ist es im Regelfall äußerst schwierig, hier die Beseitigung eines bereits errichteten Bauvorhabens zu erwirken. Eine solche Baubeseitigung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Ein Anspruch des Nachbarn auf Baubeseitigung ist nur bei Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null gegeben.

Angesichts dieser Rechtskonstellation ist der Nachbar nahezu gezwungen, mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Bauvorhaben zu stoppen, mithin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder einer etwaig anschließenden Klage vor dem Verwaltungsgericht herzustellen. Hierzu steht als Rechtsbehelf ein Antrag gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO zur Verfügung.