Erläuterungen zu den Schriftsatzmustern

In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfällt, wenn die bauliche Anlage, gegen die sich der Nachbar wendet "weitgehend verwirklicht", "im Rohbau" fertig gestellt ist (vgl. OVG Lüneburg, BauR 82, 372; OVG Berlin, BRS 49, Nr. 232 u.a.). Im Regelfall entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz nach Fertigstellung des Rohbaus.

Voraussetzung für den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gem. §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO ist die Erhebung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die bereits erteilte Baugenehmigung. Bei Nichtvorliegen oder späteren Wegfalls des Rechtsschutzes in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

Es ist jedoch keine Voraussetzung für einen entsprechenden Antrag, dass die Ausgangsbehörde, mithin Baugenehmigungsbehörde, bereits aufgefordert wurde, die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Allein mit Widerspruchseinlegung bzw. Klageerhebung hat die Bauaufsichtsbehörde die Pflicht, ihren "Bescheid zu kontrollieren" und ggf. die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen oder ihn zurückzunehmen.