Bei einer Baugenehmigung handelt sich um einen klassischen Fall eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung, d.h. positive Feststellung für den Bauherrn und ggf. negative Feststellung für den Grundstücksnachbarn.
Der begünstigte Dritte, hier Bauherr, ist nach §
Nach dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 bewegt sich der Streitwert der Anfechtungsklage des Nachbarn von 7.500 Euro-15.000 Euro, mindestens der Betrag der Grundstückswertminderung.
Die Klagefrist für den Nachbarn beträgt einen Monat nach Zustellung. Wird dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht zugestellt, läuft die Klagefrist spätestens ein Jahr nach Kenntnis der Baugenehmigung bzw. Beginn der Bauarbeiten ab bzw. ist danach verwirkt (vgl. §
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