OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2020
7 B 726/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 6;

Erlass einer einstweilige Anordnung durch das Normenkontrollgericht bei drohenden schweren Nachteilen infolge eines baurechtlichen Planvollzugs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 7 B 726/20.NE

DRsp Nr. 2021/443

Erlass einer einstweilige Anordnung durch das Normenkontrollgericht bei drohenden schweren Nachteilen infolge eines baurechtlichen Planvollzugs

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag,

mit dem die Antragsteller begehren, den Bebauungsplan Nr. 154 " Am I.-weg " der Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 91/19.NE - außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg.

Er ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, haben sie nicht geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen.