OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.08.2020
1 MR 4/20
Normen:
AEG § 18; VwGO § 47 Abs. 6;

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen i.R.e. Normenkontrollantrags gegen die Änderung des Bebaungsplans (hier: Erschweren des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens); Realisierung einer Nachverdichtung innerhalb einer Ortslage durch die Planänderung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 1 MR 4/20

DRsp Nr. 2020/14697

Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen i.R.e. Normenkontrollantrags gegen die Änderung des Bebaungsplans (hier: Erschweren des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens); Realisierung einer Nachverdichtung innerhalb einer Ortslage durch die Planänderung

Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen, die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 17, 9. Änderung für das Gebiet "südlich der Kaltenhöfer Straße, östlich der Nikolaus-

straße und angrenzend der Gneisenaustraße"bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 90.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AEG § 18; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 14/20 gegen den Bebauungsplan Nr. 17, 9. Änderung der Antragsgegnerin für das Gebiet "südlich der Kaltenhöfer Straße, östlich der Nikolausstraße und angrenzend der Gneisenaustraße". Im vorliegenden Verfahren begehren sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt werden soll.