BVerwG - Beschluss vom 21.10.2010
4 BN 26.10
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 14; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2011, 481
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Erlass einer Veränderungssperre bei Erkennbarkeit des Mindestmaßes i.S.e. positiven Kenntnis des Inhalts des zu erwartenden Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 4 BN 26.10

DRsp Nr. 2010/20224

Erlass einer Veränderungssperre bei Erkennbarkeit des Mindestmaßes i.S.e. positiven Kenntnis des Inhalts des zu erwartenden Bebauungsplans

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 14; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 3;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.

Die Beschwerde wirft die Frage auf:

Ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zulässig, wenn die zu sichernde und durch einen Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) konkretisierte Planung hinsichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung auf den betroffenen Grundflächen alternativ zwei Gebietstypen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO, hier allgemeines Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 3 BauNVO vorsieht?