BVerwG - Beschluss vom 23.08.2023
4 BN 18.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 22/22

Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB bei mehrjährigem Zurückliegen des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 4 BN 18.23

DRsp Nr. 2023/12073

Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB bei mehrjährigem Zurückliegen des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan

1. Es ist geklärt, dass eine Veränderungssperre nur erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.2. Das Baugesetzbuch regelt nicht, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Es ist geklärt, dass dieser Zeitraum auch länger seinkannals die in § 17 BauGB geregelte Dauer der Veränderungssperre.3. Es ist geklärt dass auch solche Gemeinden eine Veränderungssperre zur Sicherung ihrer Planung erlassenkönnen, die Trägerinnen der Baugenehmigungsbehörde und daher verpflichtet sind, Bauanträge abzulehnen, die - aus welchen Gründen immer - die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllen.

Tenor