OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2018
7 B 919/18
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 461/18

Erlass einer Veränderungssperre und Zurückstellung zur Sicherung der Planung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen 7 B 919/18

DRsp Nr. 2018/11768

Erlass einer Veränderungssperre und Zurückstellung zur Sicherung der Planung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 37.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.