BVerwG - Beschluss vom 01.10.2009
4 BN 34.09
Normen:
BauGB § 14; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215a;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 121
BauR 2010, 65
DÖV 2010, 326
NVwZ 2010, 42
NVwZ 2010, 42
UPR 2010, 73
ZUR 2010, 164
ZfBR 2010, 75
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 08.2636

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Erkennbarkeit eines Mindestmaßes des Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans; Geeignetheit eines Mindestmaßes an Vorstellungen zur Steuerung der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 BN 34.09

DRsp Nr. 2009/23901

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Erkennbarkeit eines Mindestmaßes des Inhalts eines zu erwartenden Bebauungsplans; Geeignetheit eines Mindestmaßes an Vorstellungen zur Steuerung der Entscheidung einer Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung

Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr). Dieses Mindestmaß an Vorstellungen muss geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 215a;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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