OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.05.2018
2 D 44/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c); BauGB § 14 Abs. 2; BauGB § 30; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2019, 210
DÖV 2019, 118

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eines Bebauungsplans; Errichtung eines Betriebs zur Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Inertabfälle auf einem Grundstück im Satzungsgebiet der Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 2 D 44/17.NE

DRsp Nr. 2018/13469

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eines Bebauungsplans; Errichtung eines Betriebs zur Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Inertabfälle auf einem Grundstück im Satzungsgebiet der Veränderungssperre

1. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.