Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eines Bebauungsplans; Errichtung eines Betriebs zur Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Inertabfälle auf einem Grundstück im Satzungsgebiet der Veränderungssperre
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 2 D 44/17.NE
DRsp Nr. 2018/13469
Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eines Bebauungsplans; Errichtung eines Betriebs zur Zwischenlagerung und Behandlung gefährlicher und nicht gefährlicher Inertabfälle auf einem Grundstück im Satzungsgebiet der Veränderungssperre
1. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.
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