Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind als Miteigentümer seit dem 13. November 1998 mit einem Anteil von 72/1.000 bzw. 24/1.000 Wohnungseigentümer im Haus T.---------straße in P. . Das Grundstück liegt in der Gemarkung P. , Flur , Flurstück und im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebietes "T1.--markt ".
Am 26. Juni 1978 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die förmliche Festlegung dieses Sanierungsgebietes. Nachdem die Sanierungssatzung durch den Regierungspräsidenten E. genehmigt worden war, wurde sie am 3. Januar 1979 als Satzung der Stadt P. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "T1.--markt " vom 12. Dezember 1978 bekanntgemacht. Eine Berichtigung der Bekanntmachung erfolgte am 13. Januar 1979.
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