BVerwG - Beschluss vom 13.03.2023
4 BN 44.22
Normen:
BauO NRW § 89 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 9/20

Erlass von örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen durch Satzung der Gemeinden und in einem Bebauungsplan (hier: zulässige Anzahl und äußere Gestaltung von Nicht-Vollgeschossen)

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen 4 BN 44.22

DRsp Nr. 2023/6415

Erlass von örtlichen Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen durch Satzung der Gemeinden und in einem Bebauungsplan (hier: zulässige Anzahl und äußere Gestaltung von Nicht-Vollgeschossen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 89 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 9 Abs. 4;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).