BVerwG - Beschluss vom 14.10.2019
4 B 27.19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2020, 238
DÖV 2020, 201
NVwZ 2020, 322
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2099/14
VGH Baden-Württemberg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 201/17

Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes in einem faktischen Mischgebiet; Begriff der näheren Umgebung im Baurecht

BVerwG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 4 B 27.19

DRsp Nr. 2020/630

Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes in einem faktischen Mischgebiet; Begriff der näheren Umgebung im Baurecht

Ein Lebensmittelmarkt gehört nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden.

1. Ein Lebensmittelmarkt gehört nicht allein deshalb und gleichsam automatisch zu der für die Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung eines anderen Lebensmittelmarktes im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BauGB, weil sich betriebswirtschaftlich die für die Nahversorgung maßgeblichen Kundenkreise überschneiden.2. Befindet sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung, kann deren Eigenart einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entsprechen, wenn dieser Betrieb nicht nach § 11 Abs. 3 S. 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder einem festgesetzten Sondergebiet zulässig wäre.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.