OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2019
4 B 659/18
Normen:
AG GlüStV NRW § 16 Abs. 3 S. 1 Hs. 1-2; GlüStV § 25 Abs. 1; GewO § 33i Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 200
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 325/18

Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind unionsrechtlich zulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich; Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen genügt in NRW dem Transparenzgebot; Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; Härtefall im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachkonzessionen oder auf eine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 4 B 659/18

DRsp Nr. 2019/18108

Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind unionsrechtlich zulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich; Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen genügt in NRW dem Transparenzgebot; Glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen sind keine Dienstleistungskonzessionen; Härtefall im Hinblick auf das Verbot der Mehrfachkonzessionen oder auf eine Abweichung von dem Mindestabstandsgebot

1. Das Erlaubniserfordernis, das Verbundverbot und die Abstandsgebote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag stellen unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich dar.