OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.12.2020
5 LB 6/20
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 160/14

Erledigung der Hauptsache im Falle einer Anfechtungsklage bei nachträglichem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen rechtlichen Beschwer

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 5 LB 6/20

DRsp Nr. 2021/4199

Erledigung der Hauptsache im Falle einer Anfechtungsklage bei nachträglichem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen rechtlichen Beschwer

1. Hat eine einseitige Erledigungserklärung Erfolg, so werden damit nach dem Rechtsgedanken von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nur solche Entscheidungen wirkungslos, die vor der Erledigungserklärung ergangen sind.2. Bei einer Anfechtungsklage tritt eine Erledigung der Hauptsache immer dann ein, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich wegfällt. Daher ist eine Hauptsachenerledigung insbesondere in den Fällen anzunehmen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt außerprozessual aufgehoben oder durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird. Wird der Verwaltungsakt hingegen lediglich in der Weise geändert, dass der alte Inhalt zum Teil fortbesteht und Rechtswirkungen zeitigt, tritt insofern keine Erledigung ein. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt worden ist, bemisst sich nach dem Inhalt der Regelung und nicht nach den Motiven der Behörde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 6. September 2016 teilweise geändert.