OVG Sachsen - Urteil vom 10.06.2010
1 B 818/06
Normen:
SächsDSchG § 8; SächsDSchG § 12 Abs. 1 Nr. 5; SächsDSchG § 12 Abs. 3; SächsDSchG § 13 Abs. 4 S. 1; SächsBO § 59 Abs. 1; BImSchG § 13; BauGB § 177;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1084/01

Erledigung der Klage auf Erteilung einer Abrissgenehmigung durch Inkrafttreten der neuen Sächsischen Bauordnung (SächsBO); Nach altem Recht erforderliche Baugenehmigung als Bestandteil einer nach neuem Recht erforderlichen weitergehenden Genehmigung; Fristwahrung zur Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung durch Mitteilung der Versagung des Einvernehmens der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Baubehörde; Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss aus Gründen des Bestandsschutzes bei bestehender Pflicht der Gemeinde zum Schutz von denkmalgeschützten Gebäuden; Instandsetzungsgebot der Gemeinde zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen und Mängeln im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bei tatsächlich nicht durchführbarer Instandsetzung

OVG Sachsen, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 1 B 818/06

DRsp Nr. 2010/12657

Erledigung der Klage auf Erteilung einer Abrissgenehmigung durch Inkrafttreten der neuen Sächsischen Bauordnung (SächsBO); Nach altem Recht erforderliche Baugenehmigung als Bestandteil einer nach neuem Recht erforderlichen weitergehenden Genehmigung; Fristwahrung zur Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung durch Mitteilung der Versagung des Einvernehmens der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Baubehörde; Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum Abriss aus Gründen des Bestandsschutzes bei bestehender Pflicht der Gemeinde zum Schutz von denkmalgeschützten Gebäuden; Instandsetzungsgebot der Gemeinde zur Beseitigung von städtebaulichen Missständen und Mängeln im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bei tatsächlich nicht durchführbarer Instandsetzung

1. Auch am Erhalt eines Teils eines Denkmals kann ein öffentliches Interesse bestehen. Das gilt jedenfalls, wenn durch den Teilerhalt die Identität des Denkmals nicht verloren geht.2. Der eine Abrissgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG begehrende Eigentümer eines Denkmals hat die behauptete Unzumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals zu beweisen. Dabei ist es insbesondere nicht Aufgabe der zuständigen Denkmalschutzbehörde, Nutzungskonzepte zu dem Zweck zu entwickeln, die Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands des Denkmals beantworten zu können.