OLG Celle - Beschluss vom 08.05.2019
13 Verg 10/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
NZBau 2019, 674

Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch RücknahmeNeuvergabe eines StadtbusverkehrsNeue Ermessensentscheidung über eine Kostenverteilung

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 10/18

DRsp Nr. 2019/10713

Erledigung eines Nachprüfungsantrags durch Rücknahme Neuvergabe eines Stadtbusverkehrs Neue Ermessensentscheidung über eine Kostenverteilung

Ist ein Beschluss einer Vergabekammer wirkungslos geworden, ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen neu zu entscheiden.

Es wird festgestellt, dass sich der Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt hat.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 95.885 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5;

Gründe:

A.