Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 14.517,08 € Zug um Zug gegen Beseitigung näher bezeichneter Mängel. Die Beklagten berufen sich - soweit für die Revision noch von Interesse - auf eine vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 8.449,58 €.
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