BGH - Urteil vom 05.11.2015
VII ZR 43/15
Normen:
BGB § 339; BGB § 341 Abs. 3; BGB § 640 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 207, 296
BauR 2016, 499
DB 2016, 8
MDR 2016, 151
NJW 2016, 6
NZBau 2016, 93
WM 2016, 1503
ZIP 2016, 531
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 56/12
OLG Zweibrücken, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 40/14

Erlöschen einer Werklohnforderung wegen der vom Besteller vorprozessual erklärten Aufrechnung mit der verwirkten Vertragsstrafe; Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme eines Werkes

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen VII ZR 43/15

DRsp Nr. 2016/343

Erlöschen einer Werklohnforderung wegen der vom Besteller vorprozessual erklärten Aufrechnung mit der verwirkten Vertragsstrafe; Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme eines Werkes

Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 339; BGB § 341 Abs. 3; BGB § 640 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 14.517,08 € Zug um Zug gegen Beseitigung näher bezeichneter Mängel. Die Beklagten berufen sich - soweit für die Revision noch von Interesse - auf eine vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 8.449,58 €.