BVerwG - Beschluss vom 13.11.2017
4 B 23.17
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 4 S. 1; ZPO § 283 S. 1; VwGO § 55; VwGO § 173 S. 1; VwGO § 193 Abs. 1; VwGO § 194;
Fundstellen:
BauR 2018, 215
DÖV 2018, 161
NVwZ 2018, 176
NVwZ 2018, 858
ZfBR 2018, 160
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2229/15
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10688/16

Ermächtigung der Gemeinde zur Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise; Befugnis zur Schaffung der planerischen Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude; Klage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage; Erforderliche Beratung und Abstimmung des Verwaltungsgerichts nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze; Zulässigkeit einer Telefonkonferenz im Fall eines nach mündlicher Verhandlung eingehenden Schriftsatzes

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen 4 B 23.17

DRsp Nr. 2018/433

Ermächtigung der Gemeinde zur Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise; Befugnis zur Schaffung der planerischen Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude; Klage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage; Erforderliche Beratung und Abstimmung des Verwaltungsgerichts nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze; Zulässigkeit einer Telefonkonferenz im Fall eines nach mündlicher Verhandlung eingehenden Schriftsatzes

1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.

Tenor