OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.10.2019
2 MB 5/19
Normen:
AO § 191 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 37/19

Ermessenserwägungen zu einem Haftungsschuldner hinsichtlich Fehlerhaftigkeit; Heranziehung eines anderen Haftungsschuldners als nomineller und faktischer Geschäftsführer

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 2 MB 5/19

DRsp Nr. 2019/17537

Ermessenserwägungen zu einem Haftungsschuldner hinsichtlich Fehlerhaftigkeit; Heranziehung eines anderen Haftungsschuldners als nomineller und faktischer Geschäftsführer

Die Ermessenserwägungen zu einem Haftungsschuldner nach § 191 Abs. 1 AO sind fehlerhaft, wenn bei einem anderen Haftungsschuldner, dessen Heranziehung als nomineller und faktischer Geschäftsführer in Betracht kommt, ohne nähere Auseinandersetzung lediglich dessen Zeiten als nomineller Geschäftsführer berücksichtigt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; VwGO § 67 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat entschieden hat, ohne der Antragsgegnerin eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.