Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (I.) und der grundsätzlichen Bedeutung (II.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§
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