BVerwG - Beschluss vom 11.12.2019
1 B 79.19
Normen:
VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 168/19

Ermessensfehler bei der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 1 B 79.19

DRsp Nr. 2020/2552

Ermessensfehler bei der Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Es ist geklärt, wann die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr begründet ist. Danach kann einerseits auch ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründen und kommt es andererseits bei der "realen Möglichkeit" einer Verfolgung im Allgemeinen auf die Zumutbarkeit der Rückkehr im Einzelfall an, sodass sich darüber hinaus ein Teil der tatsächlich verfolgten Gruppe nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise quantifizieren lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 130a;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (I.) und der grundsätzlichen Bedeutung (II.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.