BVerwG - Beschluss vom 26.01.2023
2 B 20.22
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 287 Abs. 2; BBesG (i.d.F. bis zum 31.08.2006) § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 562
ZBR 2023, 309
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 242/15
OVG Bremen, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 141/21

Ermittlung der Anspruchshöhe für die Berechnung einer Verwendungszulage unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei Berechnungsfehlern des Dienstherrn durch eine Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 2 B 20.22

DRsp Nr. 2023/4621

Ermittlung der Anspruchshöhe für die Berechnung einer Verwendungszulage unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bei Berechnungsfehlern des Dienstherrn durch eine Schätzung gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO

Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung gemäß § 173 Satz 1 VwGO unterfallen kann, wenn er seiner Höhe nach nur anteilig zu gewähren ist und der Umfang des Anteils in Streit steht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 244,52 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 287 Abs. 2; BBesG (i.d.F. bis zum 31.08.2006) § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Kläger begehrt (noch) die Gewährung einer Verwendungszulage für den Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2014.