OVG Bremen - Urteil vom 02.02.2022
2 LB 141/21
Normen:
BBesG § 46; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 242/15
VG Bremen, vom 20.10.2020

Verwendungszulage gegenüber Beamten für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Schätzung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage in den Fällen der Topfwirtschaft

OVG Bremen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 2 LB 141/21

DRsp Nr. 2022/4751

Verwendungszulage gegenüber Beamten für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; Schätzung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage in den Fällen der "Topfwirtschaft"

Die Zahl der anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten auf Gewährung einer Verwendungszulage kann in Fällen der "Topfwirtschaft" gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden, wenn deren exakte Ermittlung für das Gericht mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stünden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20.10.2020 abgeändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Polizei Bremen vom 15.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 06.06.2012 verpflichtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2014 eine Verwendungszulage in Höhe von 548,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beziehungsweise bei späterem Eintritt der Fälligkeit seit Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.