BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 194/88
Normen:
BBauG § 44b Abs. 1 § 93 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 § 95 ;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 113 Abs. 2 Nr. 3 Übernahmeanspruch 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 3 Vorwirkung 5
BRS 53 Nr. 128
Vorinstanzen:
I. LG Berlin - Urteil vom 05.11.1986 - O 6/86 Baul,
II. KG - Urteil vom 10.05.1988 - U 250/87 Baul,

Ermittlung der Entschädigungsleistung bei enteignungsgleichem Eingriff - Bewertungszeitpunkte

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 194/88

DRsp Nr. 2004/3814

Ermittlung der Entschädigungsleistung bei enteignungsgleichem Eingriff - Bewertungszeitpunkte

1. Bei der Ermittlung der nach §§ 44b Abs. 1, 93, 95 BBauG zu leistenden Entschädigung sind zwei Bewertungszeitpunkte zu beachten: Der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der im Enteignungsobjekt selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die "Qualität" des in Anspruch genommenen Grundstücks maßgebend ist, und der Zeitpunkt, der für die Preisverhältnisse ausschlaggebend ist, auf den bezogen der Wert dieses Grundstücks zu bestimmen ist.2. Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BBauG ist für die Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise verschieben: Einmal ist nach § 93 Abs. 4 Satz 2 BBauG in Fällen einer vorherigen Besitzeinweisung der Zeitpunkt des Besitzübergangs maßgebend, weil damit die Übertragung des Objektes bereits unmittelbar vorgenommen wird. Zum anderen hat die Rechtsprechung eine Ausnahme gemacht für die Fälle einer sog. "Vorwirkung".