VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.08.2018
2 S 1254/18
Normen:
ZPO § 850k Abs. 1 S. 1; ZPO § 850c Abs. 1 S. 1; ZPO § 850c Abs. 2a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 126
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2172/18

Ermittlung des pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos; Geseonderte Hinweispflicht der Vollstreckungsbehörde auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 2 S 1254/18

DRsp Nr. 2018/12914

Ermittlung des pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos; Geseonderte Hinweispflicht der Vollstreckungsbehörde auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO

1. Im Falle der Pfändung eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren. Die Ermittlung des Sockelbetrags (§ 850k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO) und der vom Schuldner nachgewiesenen Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 2 ZPO) darf die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner überlassen.2. Die Vollstreckungsbehörde muss in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch die die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos bewirkt wird, grundsätzlich nicht gesondert auf die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k ZPO hinweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2018 - 6 K 2172/18 - geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 abgelehnt.