VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.11.2019
4 S 2538/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 462
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6105/18

Ermittlung des Streitwerts in einem Rechtsstreit über eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe verbunden mit der Gewährung von Zulagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 4 S 2538/19

DRsp Nr. 2019/17781

Ermittlung des Streitwerts in einem Rechtsstreit über eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe verbunden mit der Gewährung von Zulagen

Steht eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe im Streit, die mit der Gewährung von Zulagen (hier Funktionsleistungszulagen) verbunden ist, bemisst sich der Streitwert für den sogenannten Teilstatus wegen wiederkehrender Leistungen auch dann nach § 42 Abs. 1 GKG, wenn die Zulage von vornherein nur zeitlich befristet gewährt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2019 - 3 K 6105/18 - geändert.

Der Streitwert wird auf 26.694,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet, weil der angefochtene Streitwertbeschluss durch die Kammer erlassen wurde, gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in der Besetzung als Kollegium mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Die statthafte und auch im Übrigen gemäß § 68 GKG zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegte Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen.