OVG Saarland - Beschluss vom 10.10.2023
2 C 133/22
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1, 2; BauGB § 10a Abs. 1;

Ermittlung und Bewertung der Lärmauswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf das Wohngrundstück eines Eigentümers; Ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses des Bebauungsplans

OVG Saarland, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 2 C 133/22

DRsp Nr. 2023/14119

Ermittlung und Bewertung der Lärmauswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf das Wohngrundstück eines Eigentümers; Ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses des Bebauungsplans

1. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang.2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen und enthalten weder der Bebauungsplan noch die öffentliche Bekanntmachung den Hinweis, dass diese technischen Vorschriften eingesehen werden können, führt dieser formelle Fehler zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Tenor

Der am 15.6.2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Rettungszentrum A-Stadt am See" wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 10 Abs. 3 S. 1, 2; BauGB § 10a Abs. 1;

Tatbestand