BVerwG - Beschluss vom 12.06.2018
4 B 69.17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1667/16

Ermittlung und Bewertung von Belangen durch Abwägungsmaterial bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Überplanung von Wohnbebauung in einer Gemengelage

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 4 B 69.17

DRsp Nr. 2018/8843

Ermittlung und Bewertung von Belangen durch Abwägungsmaterial bei der Aufstellung der Bauleitpläne; Überplanung von Wohnbebauung in einer Gemengelage

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27 675 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).