OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2017
7 A 1667/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauPrüfVO § 16 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3026/15

Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Voranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens; Anspruch auf positive Bescheidung; Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 7 A 1667/16

DRsp Nr. 2018/674

Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs; Voranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens; Anspruch auf positive Bescheidung; Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung

Ein Bebauungsplan, der an beachtlichen Abwägungsmängeln wegen der Überplanung von Wohnnutzungen im Plangebiet leidet, ist unwirksam und steht einer Erweiterung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs nicht entgegen. Eine auf Erweiterung des Geschäftsbetriebs gerichtete Bauvoranfrage ist daher positiv zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauPrüfVO § 16 S. 1;

Tatbestand