LG Stralsund, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 173/07
OLG Rostock, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3/10
Erörterungspflicht eines mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten bei unzureichender Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang
BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen VII ZR 4/12
DRsp Nr. 2013/17366
Erörterungspflicht eines mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten bei unzureichender Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang
a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.b) Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.c) Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.BGB § 254 Abs. 1 A
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