BGH - Urteil vom 20.06.2013
VII ZR 4/12
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1; BGB § 635; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 1; HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 1; HOAI § 64 Abs. 1 Nr. 1; HOAI § 64 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 1472
MDR 2013, 1158
MDR 2013, 15
NJW 2013, 3442
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 515
NZBau 2013, 7
ZfBR 2013, 662
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 173/07
OLG Rostock, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3/10

Erörterungspflicht eines mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten bei unzureichender Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen VII ZR 4/12

DRsp Nr. 2013/17366

Erörterungspflicht eines mit der Grundlagenermittlung beauftragten Architekten bei unzureichender Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang

a) Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt muss mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz ihm bekannter risikoreicher Bodenverhältnisse - hier: unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang - an dem Bauvorhaben festhalten will.b) Unterlässt der Architekt die gebotene Erörterung, ist er beweispflichtig dafür, dass der Auftraggeber an dem Bauvorhaben festgehalten hätte, wenn ihm die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite bewusst gemacht worden wäre.c) Diese Grundsätze gelten auch für den Tragwerksplaner, weil auch er im Rahmen der von ihm vertraglich übernommenen Grundlagenermittlung standortbezogene Einflüsse unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber klären muss.BGB § 254 Abs. 1 A