OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.08.2013
1 LA 57/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrWG § 24 Abs. 2; StrWG § 25 Abs. 2; 16. BImSchV § 3; BImSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 66/10

Erreichbarkeit des Betriebsgrundstücks als sog. Anliegergebrauch i.R.d. Planung einer Westumfahrung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 1 LA 57/12

DRsp Nr. 2014/12467

Erreichbarkeit des Betriebsgrundstücks als sog. Anliegergebrauch i.R.d. Planung einer Westumfahrung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer -vom 19.04.2012 wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

20.000,-- Euro

festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrWG § 24 Abs. 2; StrWG § 25 Abs. 2; 16. BImSchV § 3; BImSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3; BNatSchG § 42 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Siemensstraße 1-3 in B-Stadt; die Klägerinnen zu 2) - 4) sind Mieter dieses Grundstücks. Das Grundstück liegt an der Einmündung der Prisdorfer Straße (L 107); die Siemensstraße wird nach den Planungen des Beklagten Teil der sog. "Westumfahrung B-Stadt". Diese Umfahrung wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 01.03.2010 festgestellt.

Die dagegen gerichtete Klage der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 abgewiesen. Gegen das am 18.09.2012 zugestellte Urteil erstreben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung. Sie beziehen sich auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO.

II.