Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer -vom 19.04.2012 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf
20.000,-- Euro
festgesetzt.
I.
Der Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Siemensstraße 1-3 in B-Stadt; die Klägerinnen zu 2) - 4) sind Mieter dieses Grundstücks. Das Grundstück liegt an der Einmündung der Prisdorfer Straße (L 107); die Siemensstraße wird nach den Planungen des Beklagten Teil der sog. "Westumfahrung B-Stadt". Diese Umfahrung wurde durch Planfeststellungsbeschluss vom 01.03.2010 festgestellt.
Die dagegen gerichtete Klage der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19.04.2012 abgewiesen. Gegen das am 18.09.2012 zugestellte Urteil erstreben die Klägerinnen die Zulassung der Berufung. Sie beziehen sich auf alle Zulassungsgründe nach §
II.
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