BVerwG - Beschluss vom 22.11.2010
7 B 58.10
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2011, 629
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10357/10

Errichtung einer Anlage zur Sammlung von Wertstoffen in einem allgemeinen Wohngebiet bei einer dem Nutzungszweck des Baugebiets dienenden und mit der Eigenart des Baugebiets zu vereinbarenden Nebenanlage; Zulassung zur Revision wegen der Frage nach der Verpflichtung zur Anbringung eines auf die Verhängung eines Bußgeldes bei Nichteinhaltung der Einwurfzeiten für Altglas hinweisenden Aufklebers

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 7 B 58.10

DRsp Nr. 2010/22302

Errichtung einer Anlage zur Sammlung von Wertstoffen in einem allgemeinen Wohngebiet bei einer dem Nutzungszweck des Baugebiets dienenden und mit der Eigenart des Baugebiets zu vereinbarenden Nebenanlage; Zulassung zur Revision wegen der Frage nach der Verpflichtung zur Anbringung eines auf die Verhängung eines Bußgeldes bei Nichteinhaltung der Einwurfzeiten für Altglas hinweisenden Aufklebers

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 2;

Gründe

I