BVerwG - Urteil vom 27.06.2017
4 C 3.16
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 187
DÖV 2017, 922
NVwZ 2018, 509
ZfBR 2017, 791
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2625/12
OVG Niedersachsen, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LC 25/14

Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles in einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet; Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiges priviligiertes Vorhaben; Nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche

BVerwG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 4 C 3.16

DRsp Nr. 2017/11517

Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles in einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet; Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiges priviligiertes Vorhaben; Nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche

In einem durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen vorbelasteten Gebiet steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles nicht entgegen, wenn durch das Vorhaben die vorhandene Immissionssituation zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt.

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I