BGH - Urteil vom 27.01.2022
I ZR 7/21
Normen:
UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 658
MDR 2022, 1038
MMR 2022, 466
NJW-RR 2022, 1126
WRP 2022, 597
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 66/18
KG, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 69/19

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Berechtigung der Abmahnung i.R.e. Unterlassungsanspruchs von wettbewerbswidrigen Angeboten auf den Online-Handelsplattformen eBay und Amazon; Vorbehaltlose Überweisung der Klageforderung als erledigende Erfüllung der Zahlungsforderung

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen I ZR 7/21

DRsp Nr. 2022/5301

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei Berechtigung der Abmahnung i.R.e. Unterlassungsanspruchs von wettbewerbswidrigen Angeboten auf den Online-Handelsplattformen eBay und Amazon; Vorbehaltlose Überweisung der Klageforderung als erledigende Erfüllung der Zahlungsforderung

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht (Fortführung BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 34 = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 22. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsantrags (Antrag zu 2) zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.