1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2019 -
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen, sofern sich aus den nachfolgenden Ergänzungen nichts Gegenteiliges ergibt.
Die Parteien bieten im Fernabsatz über Handelsplattformen im Internet Lebensmittel, Getränke oder Getränkesirup, Süßigkeiten sowie Drogerieartikel wie zum Beispiel Zahnpasta Verbrauchern gegenüber zum Kauf an.
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