OLG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2019
2 U 33/18
Normen:
VO (EG) 207/2009 Art. 9; VO (EG) 207/2009 Art. 15; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 677; BGB § 683; BGB § 670;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 862/17

Ersatz von AbmahnkostenMehrfach begründete Wettbewerbswidrigkeit eines VerhaltensObjektiv nützliche Abmahnung aus nur einem beanstandeten Gesichtspunkt

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 2 U 33/18

DRsp Nr. 2019/12467

Ersatz von Abmahnkosten Mehrfach begründete Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens Objektiv nützliche Abmahnung aus nur einem beanstandeten Gesichtspunkt

1. Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein Verhalten, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der vom Gläubiger genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. 2. In diesem Fall ist die Abmahnung unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet, objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet gewesen und im Ganzen begründet.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 06. Februar 2018 (Az.: 17 O 862/17) wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 996,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Dezember 2015 zu zahlen.

2.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 996,95 €
(Berufung: 498,48 €; Anschlussberufung: 498,47 €)

Normenkette:

VO (EG) 207/2009 Art. 9; VO (EG) 207/2009 Art. 15;