BVerwG - Beschluss vom 12.02.2019
9 B 25.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 287/15

Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Rechtsschutz bei fehlender Einigung über die Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Berufung des Trägers der Straßenbaulast auf Verjährung

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 9 B 25.18

DRsp Nr. 2019/4795

Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Rechtsschutz bei fehlender Einigung über die Entschädigung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes; Berufung des Trägers der Straßenbaulast auf Verjährung

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes.