OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
1 U 179/12
Normen:
BGB § 249; BGB § 839; GG Art. 34; StrEG § 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 136/11

Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt aufgewendeten Arbeitszeit - Schadensersatz; Stundensatz; Vermögensschaden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 U 179/12

DRsp Nr. 2013/16355

Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt aufgewendeten Arbeitszeit - Schadensersatz; Stundensatz; Vermögensschaden

1. Für die Ersatzfähigkeit von Arbeitszeit, die der Geschädigte nach dem Schadensereignis aufwendet, ist eine differenzierende Beurteilung geboten, die insbesondere berücksichtigt, für welche Art von Arbeiten der Geschädigte seine Zeit verwendet hat. a) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Ermittlung des Schadens und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, ist - abgesehen von Ausnahmefällen außergewöhnlichen zeitlichen Umfangs oder wirtschaftlich bedrohlicher Auswirkungen - nicht als Vermögensschaden ersatzfähig. b) (Arbeits-) Zeit, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens selbst aufwendet, zur Wiederherstellung eines Zustandes, der dem vor Eintritt des schädigenden Ereignisses nahe kommt, ist grundsätzlich als Vermögensschaden ersatzfähig.