OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2009
I-21 U 108/08
Normen:
BGB § 634 Nr. 4; BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 437/05

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes wegen mangelhafter Werkleistung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen I-21 U 108/08

DRsp Nr. 2009/17723

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer im Rahmen des Schadensersatzes wegen mangelhafter Werkleistung

§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach bei einer Beschädigung einer Sache der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen ist, gilt nicht für den Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung. Der Anwendungsbereich des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB beschränkt sich vielmehr auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 23.760,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.231,20 € ab dem 29.11.2005 und aus 528,85 € seit dem 17.08.2006 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und entstehen werden,

a.

dass das Stützwandbankett der auf dem Grundstück B.....straße ... in S..... befindlichen Stützwand nicht bis zur Garagensohle geführt wurde,

b.