OVG Bremen - Urteil vom 02.12.2014
1 D 173/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 34;

Ersatzlose Aufhebung des alten auf landesrechtlichen Bauvorschriften beruhenden städtebaulichen Planungsrechts als gewichtiger öffentlicher Belang; Eingreifen der Aufhebung bei einer Gemengelage von Gewerbe und Wohnen in die bestehenden Nutzungsregelungen

OVG Bremen, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 1 D 173/10

DRsp Nr. 2015/2933

Ersatzlose Aufhebung des alten auf landesrechtlichen Bauvorschriften beruhenden städtebaulichen Planungsrechts als gewichtiger öffentlicher Belang; Eingreifen der Aufhebung bei einer Gemengelage von Gewerbe und Wohnen in die bestehenden Nutzungsregelungen

1. Die ersatzlose Aufhebung alten, auf landesrechtlichen Bauvorschriften beruhenden städtebaulichen Planungsrechts kann ein gewichtiger öffentlicher Belang sein.2. Sofern die Aufhebung bei einer Gemengelage von Gewerbe und Wohnen in die beste henden Nutzungsregelungen eingreift, verlangt das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass die vorhandenen Betriebe mit ihrem zulässigen Emissionsverhalten sorgfältig erfasst werden.3. Die Gemeinde darf von den planerischen Grundsätzen, an denen sie sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans orientiert hat, nicht ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten einzelner Planbetroffener abweichen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2337 (Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtbezirk Bremen-Ost, Stadteil Hemelingen) vom 16.06.2009 (Brem.ABl. 2009, S. 614) wird, soweit er das Teilgebiet Hem 2 betrifft (Glockenstraße / Diedrich-Wilkens-Straße / Brüggeweg / Christernstraße / Osterhop / Osternadel / Belmerstraße / Sandhofstraße / Tägtmeyerstraße / Kleine Westerholzstraße / Christernstraße) für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.