I.
Der Kläger ist Eigentümer des von ihm im Jahre 1954 mit einem Wohnhaus bebauten 1.446 qm großen Grundstücks W.straße 11 in der ehemaligen Gemeinde V. . Die 310 m lange W.straße ist die am weitesten nördlich gelegene der insgesamt vier von Westen nach Osten verlaufenden Querstraßen, die in der in den Jahren nach 1950 entstandenen "B.-Siedlung" die beiden von Süden nach Norden zur Hauptstraße führenden Straßenzüge B.-Straße und H.-L.-Straße miteinander verbinden.
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