I. VG Münster vom 28.1.1971 - Az.: 1 K 328/70 - II. OVG Münster vom 21.2.1974 - Az.: III A 353/71 -,
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer öffentlichen Straße; Zutreffender Verteilungsmaßstab i.S. von § 131 Abs. 3 BBauG
BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - Aktenzeichen IV C 45.74
DRsp Nr. 1996/27279
Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer öffentlichen Straße; Zutreffender Verteilungsmaßstab i.S. von § 131 Abs. 3 BBauG
1. Eine Beitragssatzung darf in der Regel rückwirkend geändert werden, wenn die Rückwirkung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 134.68 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 7).2. Die Herstellung einer öffentlichen Straße erfordert nach § 125 Abs. 1 BBauG dann keinen Bebauungsplan, wenn die Herstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits so weit fortgeschritten war, daß eine planerische Festsetzung darauf keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (im Anschluß an das Urteil vom 29. Mai 1970 - BVerwG IV C 141.68 - BVerwGE 35, 222).3. Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG nur dann, wenn er auch - vorhandene oder doch zu erwartende - neu zu erschließende unbebaute Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit von Art und Maß der Rechtsprechung des Urteils vom 2. November 1973 - BVerwG IV C 25.72 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 14).
Normenkette:
BBauG § 125; BBauG § 131 Abs. 3;
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