BVerwG - Urteil vom 24.09.1976
IV C 22.74
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1977, 126
BRS 37 Nr. 106
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17
DÖV 1977, 678
StädteT 1977, 105
ZMR 1977, 314
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 09.11.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 266/71
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.1973 - Vorinstanzaktenzeichen III A 1273/71

Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten; Rückwirkung von Beitragssatzungen

BVerwG, Urteil vom 24.09.1976 - Aktenzeichen IV C 22.74

DRsp Nr. 2009/19396

Erschließungsbeiträge; Verteilungsmaßstab in neu erschlossenen unbeplanten Gebieten; Rückwirkung von Beitragssatzungen

Ein Verteilungsmaßstab entspricht den Anforderungen des BBauG § 131 Abs. 3 nur dann, wenn er auch für vorhandene oder zu erwartende neu zu erschließende unbeplante Gebiete eine Regelung vorsieht, die eine Verschiedenheit nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt (im Anschluß an das Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - [Buchholz 406.11 BBauG § 132 Nr. 20]).

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des von ihm im Jahre 1954 mit einem Wohnhaus bebauten 1.446 qm großen Grundstücks W.straße 11 in der ehemaligen Gemeinde V. . Die 310 m lange W.straße ist die am weitesten nördlich gelegene der insgesamt vier von Westen nach Osten verlaufenden Querstraßen, die in der in den Jahren nach 1950 entstandenen "B.-Siedlung" die beiden von Süden nach Norden zur Hauptstraße führenden Straßenzüge B.-Straße und H.-L.-Straße miteinander verbinden.