VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2022
2 S 595/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG GG Art. 20 Abs. 3; BauGB § 130 Abs. 2 S. 1; BBauG § 125 Abs. 1 S. 1; BBauG § 125 Abs. 2 S. 1; BBauG § 125 Abs. 2 S. 2; BBauG § 130 Abs. 2 S. 1; KAG § 20 Abs. 2; KAG § 20 Abs. 5 S. 1; KAG § 33 S. 1 Nr. 1; KAG § 49 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1009/21

Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Ermittlungsraum; Abschnittsbildung; vorhandene Straße im ehemals hohenzollerischen Landesteil; Bebauungsplan; Innenbereich; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Baulücke; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 2 S 595/22

DRsp Nr. 2023/487

Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Ermittlungsraum; Abschnittsbildung; vorhandene Straße im ehemals hohenzollerischen Landesteil; Bebauungsplan; Innenbereich; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Baulücke; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage

1. Für den Eintritt der Vorteilslage i.S.d. § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG genügt nicht allein das individuelle Erschlossensein des veranlagten Grundstücks durch eine auf seiner Höhe technisch fertiggestellte Erschließungsanlage, sondern es ist auf den gesetzlich geregelten Ermittlungsraum abzustellen, d.h. in der Regel auf die einheitliche Erschließungsanlage in ihrer gesamten Länge. Die Vorteilslage tritt also nicht bereits dann ein, wenn lediglich eine von der Gemeinde geplante Teilstrecke einer selbständigen Erschließungsanlage fertiggestellt ist, ohne dass diese im Wege der Abschnittsbildung verselbständigt wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die konkrete Ausbauplanung der Gemeinde allein auf das Teilstück erstreckte und es für die weitergehende Strecke (noch) keine Planung gab.