BVerwG - Beschluss vom 25.04.2000
11 B 46.99
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1226
NVwZ-RR 2000, 630
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 5499/96
VG Minden, vom 16.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1789/96

Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke; erschließungsrechtliche Selbständigkeit

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 11 B 46.99

DRsp Nr. 2006/8749

Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke; erschließungsrechtliche Selbständigkeit

»Bei einer mehr als 100 m langen, beidseitig nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecke einer tatsächlich einheitlichen Straße kann der Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit ohne weiteres bejaht werden (wie Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.).«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.