BVerwG - Beschluss vom 21.12.2015
9 B 46.15
Normen:
BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 134 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 179
DÖV 2016, 352
NVwZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 625/13
VG Leipzig, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1081/10

Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück; Buchgrundstück; wirtschaftliche Einheit; wirtschaftliche Grundstückseinheit; öffentliche Last; Beitragsbescheid; Vorausleistungsbescheid; Bestimmtheit

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 9 B 46.15

DRsp Nr. 2016/1834

Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragsrecht; Beitragspflicht; Grundstück; Buchgrundstück; wirtschaftliche Einheit; wirtschaftliche Grundstückseinheit; öffentliche Last; Beitragsbescheid; Vorausleistungsbescheid; Bestimmtheit

Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Ist allerdings ein Anliegergrundstück isoliert betrachtet nicht bebaubar, während es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ein geeignetes Baugrundstück darstellt, sind diese Grundstücke im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ausnahmsweise als einheitliches Grundstück anzusehen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf der Grundstückseinheit (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 730,86 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 134 Abs. 2;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.